9. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Datenübermittlung
(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:
a) Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;
b) personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses;
c) personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse () und des Zentralausschusses ( und 2) erforderlich sind;
d) personenbezogene Daten, die gemäß mitgeteilt werden müssen, und
e) personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen ( bis 20) erforderlich sind.
(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im bis e genannten Organen verarbeitet werden.
(3) Weitere, von Abs 1 nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der betroffene Bedienstete vor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich eingewilligt hat.
