Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Datenübermittlung

(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:

a) Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;

b) personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses;

c) personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse () und des Zentralausschusses ( und 2) erforderlich sind;

d) personenbezogene Daten, die gemäß mitgeteilt werden müssen, und

e) personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen ( bis 20) erforderlich sind.

(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im bis e genannten Organen verarbeitet werden.

(3) Weitere, von Abs 1 nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der betroffene Bedienstete vor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich eingewilligt hat.