Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geheimhaltung

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, die Pflicht zur Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im , BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw. der Teilnahme im Sinne des fort.

(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt haben, kann der Zentralwahlausschuß ihr Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß oder zum Zentralausschuß, so kann der Zentralwahlausschuß verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.