Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beendigung der Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Ausschusses,

a) wenn die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt worden ist, gemäß aufgelöst wird;

b) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;

c) wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt ().

(3) Ein Dienststellenausschuß und der Zentralausschuß führen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.