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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 463/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

. Die Höhe des KWK-Zuschlags für das Kalenderjahr 2006 wird mit 0,07 Cent/kWh bestimmt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 463/2005 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 463/2005

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