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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 322/1971

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die Bezeichnung UPOV als Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions vegetales) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 322/1971 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.08.1971

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 322/1971

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