Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 12. Juni 1961, Zl. III-8156/1961, die Stadt Zell am See, politischer Bezirk Zell am See, nach Maßgabe des in der Verordnung LGBl. Nr. 47/1961 festgesetzten Kurbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 3 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Luftkurort anerkannt hat.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 49/1961
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
