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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 60/1968

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Juli 1968, Zl.: IIId-7986/1968, die Stadt Salzburg nach Maßgabe eines durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Kurbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes unter der Bezeichnung "Heilbad Salzburg-Leopoldskron" als Kurort anerkannt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.