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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 22/1977

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortesgesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung werden die Grenzen des Kurbezirkes des Kurortes Heilbad Dürrnberg in der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein (Kundmachung LGBl. Nr. 24/1977), entsprechend ihrer Ausweisung im Lageplan der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) festgesetzt.

Anlage

Kurbezirk des Kurortes Heilbad Dürrnberg

(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.