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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 3505/2-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505–0, wird verordnet:

Folgende Organisationen erfüllen die Voraussetzungen, dem Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien anzugehören:

Caritas der Diözese St. Pölten,

Caritas der Erzdiözese Wien,

Handelskammer Niederösterreich,

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,

Landesverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen von Wien und Niederösterreich,

Lebenshilfe Niederösterreich,

NÖ Hilfswerk,

Niederösterreichische Initiative für das familienbedürftige Kind,

Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

NÖ Landesverband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen,

NÖ Volkshilfe,

Österreichisches Kinderrettungswerk, Landesverband NÖ,

Land NÖ Gemeindevertreter der ÖVP,

Land sozialistischer Gemeindevertreter in Niederösterreich.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.