Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des , des und des der Bundesminister für Finanzen,
3. im übrigen der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
