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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 11. Juni 1996, LGBl. Nr. 73/1996, über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) wird kundgemacht:

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) ist im Bundesgesetzblatt III Nr. 69/1997 verlautbart worden.

Die Kundmachung der das Land Steiermark betreffenden Anlagen des Staatsvertrages (1 bis 20) erfolgt durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme.

Einsicht kann wie folgt genommen werden:

in die Anlagen 1 bis 4:

– beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung Verfassungsdienst),

– bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz;

in die Anlagen 5 bis 20:

– beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung Verfassungsdienst),

– beim Vermessungsamt Leibnitz.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.