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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 54/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2014, , zugestellt am 10. Juli 2014, Punkt „25.) 2/851/850 Kanalanschlussgebühren:“ der Verordnung „Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01. Jänner 2010", Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 2009 bis 2. Jänner 2010, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.