Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 170, 171/04-15, zugestellt am 18. April 2005, § 28 Abs 1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 37/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art 140 Abs 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
