Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2011, V 122/10-10, zugestellt am 14. Juli 2011, festgestellt, dass die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. September 1998, Zl 9/01/59523/94/65, mit der die Fußgängerzone „Rechte Altstadt“ gemäß § 76a iVm § 94d Z 8 StVO 1960 eingerichtet wird, ab ihrer Kundmachung am 1. Oktober 1998 bis 14. Mai 2009 gesetzwidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 67/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 60 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
