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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 67/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 60 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2011, , zugestellt am 14. Juli 2011, festgestellt, dass die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. September 1998, Zl 9/01/59523/94/65, mit der die Fußgängerzone „Rechte Altstadt“ gemäß iVm eingerichtet wird, ab ihrer Kundmachung am 1. Oktober 1998 bis 14. Mai 2009 gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.