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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 295/2008

Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in , , , , und 2 und genannten, zuletzt laut Kundmachung der Bundesministerin für Justiz BGBl. II Nr. 296/2006 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Juli 2008 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben (wobei darauf hingewiesen wird, dass für den Vermieter allein auf Grund dieser Änderung der Kategoriebeträge keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erhöhung des Hauptmietzinses besteht):

a) von 0,73 Euro auf 0,77 Euro und

b) von 1,46 Euro auf 1,54 Euro.

a) in Z 1 von 2,91 Euro auf 3,08 Euro,

b) in Z 2 von 2,19 Euro auf 2,31 Euro,

c) in Z 3 von 1,46 Euro auf 1,54 Euro und

d) in Z 4 von 0,73 Euro auf 0,77 Euro.

von 0,73 Euro auf 0,77 Euro.

4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG

von 0,73 Euro auf 0,77 Euro.

a) von 1,93 Euro auf 2,04 Euro,

b) von 1,46 Euro auf 1,54 Euro,

c) von 0,97 Euro auf 1,03 Euro und

d) von 0,73 Euro auf 0,77 Euro.

von 2,91 Euro auf 3,08 Euro.

von 2,91 Euro auf 3,08 Euro.

Diese Erhöhung wird am 1. September 2008 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach frühestens der 1. Oktober 2008) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. September 2008 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 295/2008 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.08.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 295/2008

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