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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 185/2004

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. April 2004 kundgemacht, dass sich die in , , , , und 2 und genannten Beträge wie folgt erhöht haben:

a) von 0,66 Euro auf 0,69 Euro und

b) von 1,32 Euro auf 1,39 Euro.

a) in Z 1 von 2,64 Euro auf 2,77 Euro,

b) in Z 2 von 1,98 Euro auf 2,08 Euro,

c) in Z 3 von 1,32 Euro auf 1,39 Euro und

d) in Z 4 von 0,66 Euro auf 0,69 Euro.

von 0,66 Euro auf 0,69 Euro.

4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG

von 0,66 Euro auf 0,69 Euro.

a) von 1,75 Euro auf 1,84 Euro,

b) von 1,32 Euro auf 1,39 Euro,

c) von 0,88 Euro auf 0,92 Euro und

d) von 0,66 Euro auf 0,69 Euro.

von 2,64 Euro auf 2,77 Euro.

von 2,64 Euro auf 2,77 Euro.

Diese Erhöhung wird am 1. Juni 2004 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3

MRG frühestens der 1. Juli 2004) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Juni 2004 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 185/2004 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 185/2004

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