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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 183/2001

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 19. April 2001 kundgemacht, dass sich die in , , , , und 1a und genannten Beträge wie folgt erhöht haben (wobei darauf hingewiesen wird, dass für den Vermieter allein auf Grund dieser Änderung der Kategoriebeträge keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags besteht):

a) von 8,60 S auf 9,10 S (entspricht 0,66 Euro) und

b) von 17,20 S auf 18,10 S (entspricht 1,32 Euro).

a) in Z 1 von 34,50 S auf 36,30 S (entspricht 2,64 Euro),

b) in Z 2 von 25,90 S auf 27,20 S (entspricht 1,98 Euro),

c) in Z 3 von 17,20 S auf 18,10 S (entspricht 1,32 Euro) und

d) in Z 4 von 8,60 S auf 9,10 S (entspricht 0,66 Euro).

von 8,60 S auf 9,10 S (entspricht 0,66 Euro).

4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG

von 8,60 S auf 9,10 S (entspricht 0,66 Euro).

a) von 23 S auf 24,10 S (entspricht 1,75 Euro),

b) von 17,20 S auf 18,10 S (entspricht 1,32 Euro),

c) von 11,50 S auf 12,10 S (entspricht 0,88 Euro) und

d) von 8,60 S auf 9,10 S (entspricht 0,66 Euro).

von 34,50 S auf 36,30 S (entspricht 2,64 Euro).

von 34,50 S auf 36,30 S (entspricht 2,64 Euro).

Diese Erhöhung wird am 1. Juni 2001 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses () oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher ( und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach frühestens der 1. Juli 2001) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Juni 2001 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 183/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.05.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 183/2001

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