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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 74/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981 (MRG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 18. Februar 1998 kundgemacht, daß sich die in , und und 1a MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben:

a) von 8,20 S auf 8,60 S und

b) von 16,40 S auf 17,20 S.

a) In Z 1 von 32,80 S auf 34,50 S,

b) in Z 2 von 24,60 S auf 25,90 S,

c) in Z 3 von 16,40 S auf 17,20 S und

d) in Z 4 von 8,20 S auf 8,60 S.

a) von 21,80 S auf 23,- S,

b) von 16,40 S auf 17,20 S,

c) von 11,- S auf 11,50 S und

d) von 8,20 S auf 8,60 S.

In von 32,80 S auf 34,50 S.

Diese Erhöhung wird am 1. April 1998 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses () oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher ( und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach frühestens der 1. Mai 1998) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 1998 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 74/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.03.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 74/1998

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