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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 570/1991

Gemäß § 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, über das Mietrecht (MRG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1991, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 21. Oktober 1991 kundgemacht, daß sich die im genannten Beträge wie folgt erhöht haben:

In Z 1 von 26,90 S auf 29,60 S,

in Z 2 von 20,20 S auf 22,20 S,

in Z 3 von 13,40 S auf 14,80 S und

in Z 4 von 6,70 S auf 7,40 S.

Diese Erhöhung wird am 1. Dezember 1991 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 4 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsveränderung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses () oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach frühestens der 1. Jänner 1992) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Dezember 1991 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 570/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.11.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 570/1991

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