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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 75/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird kundgemacht:

(1) Mit LGBl. Nr. 27/2009 wurden folgende Natura 2000-Gebiete kundgemacht:

1. Nationalpark Hohe Tauern,

2. Vilsalpsee,

3. Valsertal,

4. Karwendel,

5. Ötztaler Alpen,

6. Afrigal,

7. Egelsee,

8. Schwemm,

9. Tiroler Lech,

10. Arzler Pitzeklamm,

11. Fließer Sonnenhänge,

12. Engelswand,

13. Brutgebiete des Ortolans in den Gemeinden Silz, Haiming und Stams.

(2) In Tirol bestehen nunmehr folgende weitere, in den Anlagen 0 bis 37 dargestellte Natura 2000-Gebiete:

14. Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach (Anlage 0 – Übersichtskarte; Anlagen 1 bis 35 – Detailkarten),

15. Sinesbrunn (Anlage 36),

16. Tiefer-Wald (Anlage 37).

Der jeweilige Umfang der Gebiete ergibt sich aus den Anlagen.

Die in den Anlagen 0 bis 37 kundgemachten planlichen Darstellungen werden zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.