Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte (BGBl. III Nr. 83/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. III Nr. 84/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 84/1999 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.05.1999
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. III Nr. 84/1999 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
