Im Sinne des der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten sind
a) Masern und Mumps in den in der Anlage A verzeichneten Orten,
b) Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den in der Anlage B verzeichneten Anstalten und Internaten
der Anzeigepflicht unterworfen.
