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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 60/2001

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 4. Jänner 2001 bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ wird genehmigt.

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ *) gemäß seinem Artikel 15 für gekündigt.

Die Kündigung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

___________

*) Kundgemacht in StGBl. Nr. 304/1920 idF BGBl. Nr. 218/1951, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2001

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 60/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.03.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 60/2001

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