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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 988/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 89/1978) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 16. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 18. Dezember 1994 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 988/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.12.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 988/1994

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