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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 386/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind (BGBl. Nr. 326/1972, ergänzt durch die Notenwechsel BGBl. Nr. 104/1977 und BGBl. Nr. 275/1988), wurde gemäß ihrem Artikel 6 von Österreich mit Note vom 3. September 1990 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. September 1991 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 386/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.07.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 386/1991

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