Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Errichtung und die Tätigkeit von Vereinen und Gruppen, wie Geselligkeits- und Studienzirkeln, Bibliotheken, Sprachkursen, Vereinigungen von Studenten oder Altakademikern usw., mit dem Zwecke die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, wird gefördert und, wenn notwendig, angeregt werden.