Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII.

Jede vertragschließende Regierung wird die andere bei der Verbreitung der Kenntnis der Kultur der einen in dem Land der anderen durch folgende Mittel unterstützen:

a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;

b) Vorträge;

c) Konzerte;

d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;

e) Dramatische und musikalische Darbietungen;

f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige mechanische Reproduktionsmittel.