Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V.

Die vertragschließenden Regierungen werden die engste Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften sowie den erzieherischen und beruflichen Organisationen ihrer beiderseitigen Staatsgebiete fördern, um dem vorliegenden Übereinkommen Wirksamkeit zu verleihen.