Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III.

Die vertragschließenden Regierungen werden den Austausch von Lehrkräften an Hochschulen und anderen Lehranstalten, von Studierenden der Hoch- und Mittelschulen sowie von Vertretern der Wissenschaft und Repräsentanten geistiger und anderer Berufe ihres Staatsgebietes fördern.