Artikel XI.
Die gemischte Kommission und jede ihrer Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für besondere Fragen zu kooptieren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XI.
Die gemischte Kommission und jede ihrer Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für besondere Fragen zu kooptieren.