Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen Jugendorganisationen beider Länder.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen Jugendorganisationen beider Länder.