Artikel IX
Die Vertragschließenden Teile werden den Austausch von Spielfilmen, Kulturfilmen und Lehrfilmen auf kommerzieller Basis sowie die Durchführung von Filmwochen und Filmpremieren und den Austausch im Filmwesen tätiger Personen unterstützen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX
Die Vertragschließenden Teile werden den Austausch von Spielfilmen, Kulturfilmen und Lehrfilmen auf kommerzieller Basis sowie die Durchführung von Filmwochen und Filmpremieren und den Austausch im Filmwesen tätiger Personen unterstützen.