Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel I

Die Vertragschließenden Teile werden kulturelle und wissenschaftliche Beziehungen auf Grundlage der gegenseitigen Achtung der Souveränität, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Vorschriften und gemäß den folgenden Bestimmungen pflegen.