Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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HOCHSCHULWESEN UND WISSENSCHAFT

Artikel I

Die Vertragschließenden Parteien werden trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten der Forschung und Lehre unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und deren Forschungsinstitute durch den Austausch von Hochschullehrern und sonstigen Fachleuten zu intensivieren.