Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Sports und der Jugend beider Staaten.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Sports und der Jugend beider Staaten.