4. TEIL
TARIF
Steuersätze
. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen () oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des beträgt 25%.
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung.
(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Beachte: Bezugszeitraum:
Abs. 2 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden (vgl. )
