Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. TEIL

TARIF

Steuersätze

. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen () oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des beträgt 25%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung.

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

Beachte: Bezugszeitraum:

Abs. 2 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden (vgl. )