← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 01.08.2011.

Heutige Fassung öffnen

4. TEIL

TARIF

Steuersätze

. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen () oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des beträgt 25%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe gemäß ist der Zuschlag von der jeweiligen Mitgliedskörperschaft zu entrichten.

Beachte: Bezugszeitraum:

Abs. 2 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden (vgl. )