Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

1. Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 und 2 auf Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.