Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu , 7, 10, 20, 21, 23 und 26, BGBl. Nr. 401/1988)

1. Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2. Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3. Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989 zum Firmenbuch angemeldet werden.

4. in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. in Verbindung mit gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.