Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 Änderung des )

2. Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.