. Wird bei der Kennzeichnung von Glaswaren eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die eine der Bezeichnungen gemäß oder eine ähnliche Bezeichnung als Ganzes, als Eigenschaftswort oder als Wortstamm enthält, hat unmittelbar vor dieser Aufschrift gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgendes aufzuscheinen:
1. bei Glaswaren der im angeführten Glasarten die hiefür gemäß vorgesehene Bezeichnung;
2. bei anderen Glaswaren die genaue Angabe ihrer Zusammensetzung.
