Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Werden Glaswaren der im angeführten Glasarten mit den im angeführten Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet werden:

1. für Hochbleikristall und Bleikristall ein rundes goldfarbenes Symbol mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;

2. für Kristallglas gemäß ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;

3. für Kristallglas gemäß ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.

(2) Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.