. (1) Werden Glaswaren der im angeführten Glasarten mit den im angeführten Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet werden:
1. für Hochbleikristall und Bleikristall ein rundes goldfarbenes Symbol mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
2. für Kristallglas gemäß ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;
3. für Kristallglas gemäß ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.
(2) Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.
