. (1) Glaswaren der im angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn
1. bei der Glasart gemäß wahlweise die Bezeichnungen
„Hochbleikristall 30%'',
„Cristal Superieur 30%'',
„Cristal Superior 30%'',
„Cristal de Chumbo Superior 30%'',
„Christallo Superiore 30%'',
„Full Lead Crystal 30%'',
„Krystal 30%'',
„Krystall 30%'',
„Volloodkristal 30%'' oder

2. bei der Glasart gemäß wahlweise die Bezeichnungen
„Bleikristall 24%'',
„Cristal al Plombo 24%'',
„Cristal au Plomb 24%'',
„Cristal de Chumbo 24%'',
„Cristallo al Piombo 24%'',
„Krystal 24%'',
„Krystall 24%'',
„Lead Crystal 24%'',
„Loodkristal 24%'' oder

3. bei der Glasart gemäß die Bezeichnung „Kristallglas'' verwendet wird.
(2) Für Glasarten, die nicht im angeführt sind, dürfen die im Abs. 1 angeführten Bezeichnungen nicht verwendet werden.
