§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.