Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 6.

Soweit der eine Teil seinen Kriegsbeschädigten in Angelegenheiten der Versorgung und Fürsorge Stempel- und Gebührenfreiheit gewährt, gesteht er diese auch den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles zu.