Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 4.

Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus § 3 ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.