Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.

Abgesehen von den im § 2, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den §§ 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.