§ 3.
Abgesehen von den im § 2, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den §§ 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.
