Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.