Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kraftfahrzeugtechnik

. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1. Motortechnik,

2. Kraftübertragung,

3. Fahrwerk und Karosserie,

4. Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik,

5. Diagnose.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .