ARTIKEL VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1989, zu , BGBl. Nr. 152/1957)
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.
